Verbreitet ein Arbeitnehmer eine unzutreffende Behauptung, die geeignet ist, den Ruf eines Kollegen erheblich zu beeinträchtigen per WhatsApp an einen Dritten, kann dies einen Grund darstellen, der den Arbeitgeber auch zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt. Solche unzutreffenden Behauptungen erfüllen den Straftatbestand der üblen Nachrede (BAG, 27. September 2012 – 2 AZR 646/11). Die fristlose Kündigung wird auch als außerordentliche Kündigung bezeichnet. Für eine fristlose Kündigung muss ein wichtiger Grund vorliegen.
Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kann insbesondere vorliegen, wenn der Arbeitnehmer zu Lasten eines Vorgesetzten den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) erfüllt. Die Begehung von sog. (Ehr-) Delikten zu Lasten des Arbeitgebers oder zu Lasten von Vorgesetzten ist grundsätzlich immer geeignet, einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund darzustellen. Entscheidend ist die Frage, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch zuzumuten ist. Grundsätzlich verletzt ein Arbeitnehmer seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme immer in schwerwiegender Weise und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen, wenn er im Rahmen seiner Berufungsausübung strafrechtlich relevante Handlungen begeht. Ein Kündigungsgrund ist auch in den Fällen gegeben, in denen es nur zu einem geringfügigen, möglicherweise zu gar keinem Schaden geführt hat.
Für das Verbreiten reicht es bereits aus, wenn der Arbeitnehmer die fremde Behauptung nur an eine weitere Person weitergibt, dies auch, wenn dies vertraulich geschieht. Arbeitnehmer können sich insoweit nicht auf die freie Meinungsäußerungsfreiheit berufen, da dieses Grundrecht nicht schrankenlos gewährleistet, sondern durch das Recht der persönlichen Ehre beschränkt wird.