Die Polizei wird zum einen präventiv, d.h. Gefahr verhütend tätig. Des Weiteren hat die Polizei die Aufgaben zu erfüllen, Straftaten zu erforschen (repressiv); aber auch die Aufgabe der Verkehrsregelung fällt in die Zuständigkeit der Polizei.
Nach § 36 Abs. 5 Satz 1 StVO dürfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten.
Welche Anweisungen von Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle zu beachten sind, welche Anweisungen unbeachtlich sind und welche rechtlichen Konsequenzen daraus ggf. folgen, soll dieser mehrteilige Post näher bringen.
Die Verkehrsteilnehmer sind bei einer Verkehrskontrolle u.a. zu folgendem verpflichtet:
- auf entsprechendes Zeichen des Polizeibeamten anzuhalten.
- ihre Personalien wahrheitsgemäß anzugeben.
- ihren Führerschein vorzuzeigen
- die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie ggf. das Anhängerverzeichnis vorzuzeigen
- aus dem Fahrzeug auszusteigen.
- das Warndreieck vorzuzeigen.
- den Verbandkasten vorzuzeigen.
- nach Weisung der Polizeibeamten die Überprüfung des Zustands, der Ausrüstung und der Beladung des Fahrzeugs zu ermöglichen
- nach Weisung der Polizeibeamten ihre Fahrtüchtigkeit überprüfen zu lassen.
- eine richterlich oder polizeilich angeordnete Blutentnahme durchführen zu lassen und dazu mit auf das Polizeirevier zu kommen.
Im nächsten Heft wird es darum gehen, welche Anweisungen für Verkehrsteilnehmer unbeachtlich sind und welche rechtlichen Konsequenzen ggf. daraus folgen.