Recht im Alltag – Verkehrsrecht: Haftung beim Dooring-Unfall

Kollidiert ein Radfahrer mit einer sich öffnenden Fahrertür eines am Straßenrand parkenden Fahrzeugs („Dooring-Unfall“), so muss der Fahrzeugführer bzw. seine Haftpflichtversicherung zu 100 % für den entstandenen Schaden aufkommen.
Die Versicherungen weisen den Fahrradfahrern in solchen Fällen regelmäßig eine Mitschuld wegen zu geringen Abstandes oder wegen zu hoher Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an dem parkenden Fahrzeug zu. Das LG Köln hat in einem solchen Fall nun eine klare Entscheidung getroffen. In diesem Fall prallte ein Rennradfahrer gegen die geöffnete Fahrertür und kam dabei zu Fall. Durch den Aufprall kam es unter anderem zum Bruch einer Rippe und Prellungen an Schädel, Knien und Ellenbogen. Nach Auffassung der Versicherung musste sich der Radfahrer ein Mitverschulden in Höhe von 25 % anrechnen lassen, weil er mit zu geringem Abstand an dem parkenden Fahrzeug vorgefahren sei. Der Geschädigte wollte die Anrechnung eines Mitverschuldens nicht akzeptieren und verklagte die Versicherung auf Zahlung der restlichen 25 %.

Rechtsanwalt Constantin L. Seischab


Das Landgericht gab dem Radfahrer recht und verurteilte die Versicherung entsprechend auf Zahlung der restlichen 25 % (vgl. LG Köln, Urteil v. 2.08.22, Az.: 5 O 372/20). Nach Auffassung des LG spricht der Beweis des 1. Anscheins bereits dafür, dass der Fahrzeugführer den Unfall durch unachtsames Öffnen der Fahrertür allein verschuldet hat. Dies folgt aus § 14 Abs. 1 StVO. Danach haben sich alle Verkehrsteilnehmer beim Ein- und Aussteigen so zu verhalten, dass die Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist. Auch der Einwand des Versicherers des zu geringen Seitenabstandes beim Vorbeifahren bewertete das LG als nicht erheblich an. Die beklagte Versicherung habe nicht dargelegt, dass die Verkehrssituation dem Radfahrer das gefahrlose Einhalten eines größeren Sicherheitsabstandes ermöglicht hätte.

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