Tag für Tag gehen Klimaaktivisten auf die Straße, um für mehr Klimaschutz zu demonstrieren. Dabei beschränken sich die Demonstranten nicht auf bloße Meinungskundgaben im Rahmen der Grundrechte. Zur Erregung von Aufmerksamkeit greifen sie auch zu Mitteln, mit denen Mitbürger an gefahrloser Benutzung öffentlicher Verkehrswege gehindert oder dabei behindert werden. Vor allem die Störungen des Straßenverkehrs mit ihren unliebsamen Folgen für tausende von Autofahrern, haben inzwischen gewaltsame Gegenbewegungen ausgelöst.
Sich auf der Fahrbahn aufzuhalten oder darauf zu Fuß zu gehen ist grundsätzlich verboten, § 25 StVO. Was die Protestierer auf den Straßen tun, liegt außerhalb des Gemeingebrauchs und ist rechtlich gesehen daher eine unerlaubte Sondernutzung. Strafrechtssystematisch handelt es sich zunächst einmal um Ordnungswidrigkeiten, § 49 Abs. 1 Nr. 24 StVO. Zudem werden – auf Autobahnen – die blockierten Kraftfahrer zu ordnungswidrigem Verhalten veranlasst, denn auf Autobahnen ist Anhalten, Wenden und Rückwärtsfahren verboten. Auf kriminalstrafrechtlicher Ebene ist das Anhalten der Autofahrer als Nötigung (§ 240 StGB) einzuordnen. Je nach den konkreten Umständen kommt auch ein tatbestandsmäßiger gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB) in Betracht. In der Berichterstattung wird häufig das Verhalten der Aktivisten als „ziviler Ungehorsam“ bezeichnen. Eine Rechtfertigung stellt ein solches Verhalten aber nicht dar. Die Aktionen stellen auch kein ausreichendes Gefahrabwendungspotential dar, um sich auf den rechtfertigenden Notstand berufen zu können, vgl. § 34 StGB.
Die Aktionen auf den Fahrbahnen öffentlicher Straßen sind daher eine Form „verbotener Eigenmacht“, sie sind rechtswidrig und strafbar.