Recht im Alltag – Fahrradstraße: ein rechtlicher Überblick

Das ehrgeizige Ziel des Hamburger Senats ist es, den Anteil der im Umweltverbund zurückgelegten Wege im laufenden Jahrzehnt auf 80 % zu steigern. Das beinhaltet den ÖPNV, den Fahrrad- und Fußverkehr. Dabei soll der Anteil des Radverkehrs am Verkehrsaufkommen auf 25 bis 30 % gesteigert werden Das Mittel zum Infrastrukturausbau dafür sind die Fahrradstraßen.
Nicht zu verwechseln aber mit den Radschnellwegen. Das sind sichere Routen für weitere Alltagswege mit dem Fahrrad. In Zukunft sollen die Radschnellwege die Metropolregion/Metropolen (von altgriechisch μητρόπολις mētropolis, deutsch ‚Mutterstadt‘) mit Hamburg verbinden. Nur die Radwege, die mit einem blauen runden Schild gekennzeichnet sind, müssen benutzt werden. Wird der Weg mit Fußgängern geteilt, ist besondere Rücksicht geboten und die Geschwindigkeit ggf. anzupassen.

Rechtsanwalt Constantin L. Seischab

Eine Fahrradstraße dagegen ist eine Straße, die in ihrer ganzen Breite als Radweg ausgewiesen ist – ganz formell ein „Sonderweg für Radverkehr“. Eine richtige Straße also, die nur für Radfahrende gedacht ist. Durch die Anordnung entsprechender Zusatzzeichen kann jedoch auch anderer Fahrzeugverkehr zugelassen werden. Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist ausdrücklich erlaubt, so dass zügiges Fahren auch größerer Radverkehrsmengen komfortabel möglich ist. Für alle Verkehrsteilnehmenden liegt die Höchstgeschwindigkeit bei 30 km/h und der Verkehr auf der Fahrradstraße hat Vorfahrt. In Fahrradstraßen hat der Radverkehr Vorrang und Radfahrer*innen ist es immer erlaubt, nebeneinander zu fahren. Besonderheit: In Hamburg hat die Fahrradstraße in der Regel Vorfahrt. Das liegt an der besonderen Bauweise. In Hamburg gibt es schon einige Fahrradstraßen, wie zum Beispiel Alster Fahrradachsen, die Thaden- und Chemnitzstraße sowie der Leinpfad und in der Lortzingstraße.

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