Aufnahmen mit einer Dashcam können zur Klärung der Schuldfrage beitragen, wenn es zu einem Unfall im Straßenverkehr kommt. Die im Fahrzeug installierte Kamera nimmt Aufzeichnungen ohne einen konkreten Anlass vor, also nicht nur für den Fall eines Unfalls. Der Einsatz einer solchen Kamera während der Fahrt mit dem Fahrzeug ist immer noch umstritten. Davon zu unterscheiden ist die sog. Crashcam, die nur anlassbezogen aufzeichnet. Die Dashcam ist in Deutschland mittlerweile zumindest teilweise angekommen, nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) im Mai 2018 ein entsprechendes Grundsatzurteil fällte (vgl. Urteil des BGH vom 15.05.2018 – VI ZR 233/17).
Danach verstoße die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens gegen das Bundesdatenschutzgesetz und ist damit eigentlich rechtswidrig. Die Videoüberwachung ist nur dann zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen anderer Personen überwiegen. Bei anlasslosen Aufnahmen während der Fahrt, fehlt es bereits an einem solchen Zweck. Zudem wird eine dauerhafte Aufnahme in der Regel auch nicht zur Beweissicherung erforderlich gewesen sein. Aus einem daraus resultierenden Verstoß gegen § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG folgt aber nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot. Vielmehr ist für jeden Einzelfall eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen und danach zu entscheiden, ob ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel verwertet werden darf. Zum Teil wird die Diskussion wieder befeuert durch die Einführung der DSVGO (Datenschutzgrundverordnung). Das Landgericht Mühlhausen (Az.: 6 O 486/18) hält wiederum in seiner Entscheidung vom 12.05.2020 das Urteil des BGH für nicht mehr anwendbar und geht von einem Beweisverwertungsverbot aus!
Dashcam-Aufzeichnungen ohne Einwilligung der darauf befindlichen Personen nicht verwertbar.
Wie sieht es mit der Verwertbarkeit im Ordnungswidrigkeitenverfahren aus? In einem Bußgeldverfahren kann eine mittels „DashCam“ gefertigte Videoaufzeichnung der Fahrt des Betroffenen verwertbar sein. Aus einem Verstoß gegen das datenschutzrechtliche Verbot gem. § 6b BDSG, nach dem die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässig ist, folgt nicht zwingend ein Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren (s.o.). Der Tatrichter ist grds. nicht gehindert, eine Videoaufzeichnung, die keine Einblicke in die engere Privatsphäre gewährt, sondern lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiert und eine mittelbare Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs zulässt, zu verwerten, wenn dies zur Verfolgung einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit erforderlich ist. Bye the Way: für alle Denunzianten da draußen, habe ich im Kontext des BDSG einen sehr interessanten Beschluss des OLG Celle gefunden: Danach ist die Aufzeichnung mutmaßlich verkehrsordnungswidriger Verhaltensweisen Dritter im öffentlichen Straßenverkehr mittels einer Dashcam und die anschließende Übermittlung der erhobenen Daten an die zuständige Bußgeldbehörde zwecks Ahndung eventuell begangener Verkehrsordnungswidrigkeiten verstößt gegen § 1 Abs. 1 BDSG und stellt somit eine unzulässige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der betroffenen Verkehrsteilnehmer dar. Derartige Handlungen werden vom personalen und sachlichen Anwendungsbereich der entsprechenden Schutzvorschriften des BDSG, u.a. von § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG, erfasst und durch § 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG als Ordnungswidrigkeit sanktioniert (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 4.10.2017 – 3 Ss [OWi] 163/17). Petzer können zur Kasse gebeten werden.