In allen Abschleppfällen ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, insbes. bei Abwesenheit des Fahrers bzw. Halters. Die Abschleppmaßnahme wird von der zuständigen Behörde selbst oder durch einen beauftragten Abschleppunternehmer durchgeführt. Was gilt aber bei sogenannten mobilen Verkehrsschildern? Wird ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt, können sich die bisher geltenden Halte- und Parkregelungen ändern. Das kann für den betroffenen Verkehrsteilnehmer teuer werden. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Az.: 3 C 25.16) hat entschieden, dass eine kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestellten Haltverbotsschildern erst nach einer Vorlaufzeit von drei vollen Tagen erfolgen darf. Verkehrsteilnehmer sind danach verpflichtet, mindestens alle drei Tage ihr Fahrzeug sowie die bestehenden Verkehrsregelungen zu überprüfen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits in einer früheren Entscheidung entschieden, dass jeder Verkehrsteilnehmer mit Situationen rechnen muss, die kurzfristig eine Änderung der bestehenden Verkehrsregelung verlangen. Ein Verkehrsteilnehmer kann deshalb nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst erlaubtes Parken auch noch 4 Tage später erlaubt ist. Daher können die Kosten für die Abschleppmaßnahme grundsätzlich dem Halter auferlegt werden, auch wenn er selbst oder der Fahrer die mobilen Verkehrszeichen persönlich nicht zur Kenntnis genommen hat.