In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Fahrzeughalter wenige Tage nach dem Abschleppen seines Fahrzeugs die Herausgabe seines Autos verlangt. Die Firma verweigerte dies aber, solange die Abschleppkosten von rund 270 Euro und Standgebühren von 15 Euro täglich nicht bezahlt würden. Der Streit zog sich lange hin – und der Wagen stand solange auf dem Verwahrplatz des Unternehmens. Als am Landgericht Dresden verhandelt und der Wagen herausgegeben wurde, stand er seit 329 Tagen auf dem Gelände der Abschleppfirma – so ergab sich die Summe von mehr als 4900 Euro.
Grundsätzlich steht dem durch die verbotene Eigenmacht in seinem Besitzrecht Gestörte zur Durchsetzung ein Selbsthilferecht zu. Damit die Besitzstörung rasch beseitigt werden kann, muss das Selbsthilferecht einfach handhabbar sein, und seine Ausübung darf nicht mit Haftungsrisiken belastet sein. Dem liefe es zuwider, wenn der Grundstücksbesitzer nur die Aufwendungen für ein Umsetzen des unbefugt abgestellten Fahrzeugs auf einen Parkplatz in dem öffentlichen Verkehrsraum für erforderlich halten durfte, nicht aber die Kosten für dessen Verwahrung. Aus Sicht des OLG war der Zeitpunkt ausschlaggebend, an dem der Fahrzeugeigentümer unmissverständlich klarstellte, dass er sein Fahrzeug wieder zurückhaben wolle. Das war bereits nach fünf Tagen der Fall. Das Abschleppunternehmen muss den Halter ausfindig machen und ihn davon in Kenntnis setzen, dass sein Wagen abgeschleppt wurde. Wenn dieser daraufhin den Wagen zurückhaben will, dürfen die Abschleppunternehmer ab diesem Zeitpunkt keine weiteren Standgebühren mehr verlangen.