Nach dem § 24 Abs. 1 s. 1 EnSig haben bestimmte Energieversorgungsunternehmen bis zur Lieferkette das Recht, die Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Erste Möglichkeit ist die übliche Anpassung/Erhöhung bei der Betriebskostenabrechnung. Der Vermieter schuldet grundsätzlich eine angemessene Beheizung der Mietsache. Seinen Anspruch auf Beheizung kann jeder Mieter gerichtlich durchsetzen. Auch in einem einstweiligen Verfügungsverfahren.
Eine nicht genügende Beheizung stellt immer eine erhebliche Störung des Mietgebrauchs und einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten trägt. Die Parteien können aber hiervon vertraglich abweichen, was in der Praxis üblich ist.
Die Kosten für Wärme und Warmwasser sind nach der Heizkostenverordnung vom Nutzer, also vom Mieter, zu tragen.
Haben die Parteien Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, so kann jede Vertragspartei nach §§ 560 Abs. 4 BgB nach einer Abrechnung durch eine Erklärung in Textform eine Anpassung auf angemessene Höhe vornehmen. Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter jederzeit berechtigt, Erhöhungen dieser Kosten anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Vertag vereinbart ist.