Recht im Alltag – Aufhebungsvertrag

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Ein bestehendes Arbeitsverhältnis kann im beiderseitigen Einverständnis jederzeit durch einen Aufhebungsvertrag (im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Auflösungsvertrag bezeichnet) sofort oder unter Einhaltung einer Frist (oftmals entsprechend der Kündigungsfrist) beendet werden. Die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform muss in jedem Fall beachtet werden. Dabei sind Vor- und Nachteile einer solchen Vereinbarung zu beachten. Die Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages unterliegt nicht der Mitbestimmung eines Betriebs- bzw. Personalrats oder einer Schwerbehindertenvertretung.

Rechtsanwalt Constantin L. Seischab

Für den Arbeitnehmer immer nachteilig ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne wichtigen Grund. In einem solchen Fall verhängt die Agentur für Arbeit, in der Regel eine Sperrzeit, die ein Ruhen der Ansprüche auf Entgeltersatzleistungen für einen bestimmten Zeitraum zur Folge hat (vgl. § 159 SGB III). Gleiches gilt, wenn bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag die maßgebliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Bei den Verhandlungen über den Abschluss gilt immer das Gebot des fairen Verhandelns. Dieses Gebot wird verletzt, wenn eine Seite eine Drucksituation schafft oder eine bestehende ausnutzt, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht. Prüfungsmaßstab ist der eines verständigen Arbeitgebers. Das Gebot fairen Verhandelns ist nicht allein deswegen verletzt, weil der Arbeitgeber den von ihm angebotenen Aufhebungsvertrag gemäß § 147 I 1 BGB nur zur sofortigen Annahme unterbreitet.

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