Recht im Alltag – Grundlegendes zur sogenannten Tierhalterhaftung
Wird durch ein Tier eine Sache beschädigt, so ist nach § 833 S. 1 BGB derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei eine Sachbeschädigung im Sinne dieser Vorschrift auch dann vorliegt, wenn ein (anderes) Tier verletzt wird. Die Gefährdungshaftung nach § 833 S. 1 BGB setzt voraus, … Weiterlesen …