Der bisherige Grenzwert für § 24a Abs. II StVG lag für Cannabis bei 1,0 ng/ml Dabei ist die Situation derart, dass bislang lediglich der Wirkstoff THC in der Anlage zu § 24a StVG genannt ist, jedoch nicht der im Straßenverkehr maßgebliche Grenzwert. Dieser wurde in der Vergangenheit von der Rechtsprechung festgesetzt, anhand rechtsmedizinischer Vorschläge. Das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) könnte allerdings durchaus Aussicht auf Erfolg haben.
Der einmalige Konsum, der im Wortsinne tatsächlich nur der einmalige Konsum von Cannabis war, war für die Fahrerlaubnis auch dann unschädlich, wenn der Konsum mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs einherging.
Der regelmäßige, also tägliche Konsum, führte per se zur Ungeeignetheit völlig unabhängig davon, ob ein Kraftfahrzeug unter aktivem Einfluss von THC, also dem Wirkstoff von Cannabis geführt wurde.
§ 13a FeV Mit der Gesetzesänderung wurde nunmehr § 13a der Fahrerlaubnisverordnung (FEV) eingeführt und ist womöglich die neue Trumpfkarte und ein echter „gamechanger“ bei der Frage, ob Personen, die gelegentlich Cannabis konsumieren, bei der ersten Auffälligkeit im Straßenverkehr weiterhin zur MPU müssen.
Zum 01.04.2024 ist das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) in Kraft getreten und es sorgt wie erwartet für reichlich Verwirrung bei den Fahrerlaubnisbehörden bei Landratsämtern und kreisfreien Städten.
Die ersten Behörden zeigen sich allerdings schon bereit, ihr Verfahren an die neue Rechtslage anzupassen und auf die MPU bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen zu verzichten. Allerdings würde bei 0,2 Promille Alkohol niemand auf die Idee kommen, eine MPU zu verlangen; vielmehr wird die MPU beim Alkohol grundsätzlich erst ab 1,6 Promille – wenn man keine Ausfallerscheinungen hat, schon ab 1,1 Promille – angeordnet. Folglich kann es nicht sein, schon bei 3,5 ng/ml THC die MPU zu verlangen.