Vorsicht ist geboten bei Ankaufverträgen mit anschließender vertraglich vereinbarter Rückvermietung. Das Geschäftsmodell ist darauf gerichtet, Kraftfahrzeuge den Eigentümern abzukaufen und sie ihnen nachfolgend gegen monatliche Zahlungen zu vermieten. Nach Ende der Mietzeit erhält der Kunde das Fahrzeug zurück. Das hört sich für manche lukrativ an, ist jedoch gesetzeswidrig. Die gewählte Konstruktion steht wirtschaftlich einem Darlehen mit Sicherungsübereignung gleich, das der Händler jedoch nicht ausgeben darf, da es ihm an einer Banklizenz fehlt. Kauf- und Mietvertrag bildeten dabei ein einheitliches Rechtsgeschäft. Das Fahrzeug soll nur verkauft werden, wenn es zugleich weiter genutzt werden darf. Der Mietvertrag ist damit ebenfalls nichtig und die gezahlte Miete zurückzuzahlen.
Es handelt sich auch nicht um ein echtes Pfandgeschäft, da dies die Übergabe der Sache erfordern würde (§ 1205 BGB), die in der hiesigen Konstellation von beiden Parteien aus dem oben genannten Grund gerade nicht gewollt ist. Vielmehr wird durch die Konstruktion ein verschleiertes Pfandleihgeschäft abgeschlossen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 05.06.2020, Az: 2 U 90/19, Rn. 28). Das ist problematisch, weil auf diesem Weg die Schutzvorschriften der PfandleihVO umgangen werden. Der Pfandleiher ist z.B. gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 PfandleihVO verpflichtet, für die Hingabe seines Darlehens einen monatlichen Zins i.H.v. 1% zu verlangen. Der Händler generiert über die ihm gezahlten Mietraten hingegen einen weit höheren Zins.
Den Kunden wird im Rahmen der Vertragsverhandlungen durch Vorlage vieler Verträge (oft intransparent für den Verbraucher) erklärt, dass er sein Fahrzeug verpfände und dieses nach Rückzahlung der monatlichen Raten (oft zu hoch) zurückerhalte. Während der Dauer der Ratenzahlung könne er sein Fahrzeug weiter nutzen. Doch in Wahrheit hat der Kunde ohne sein Wissen das Kfz verkauft und wird gezwungen sein, sein Fahrzeug meist zu überhöhten Preisen, zurückzukaufen denn die Fahrzeuge haben oft noch einen Marktwert der in keinem Verhältnis zum angeblichen Kaufpreis steht.
Gemäß § 34 Abs. 4 GewO ist der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher Sachen unter Gewährung eines Rückkaufsrechts verboten.
Mit der Vorschrift soll die Umgehung der Bestimmungen der Pfandleihverordnung sichergestellt und das Publikum vor finanziell nachteiligen Geschäften geschützt werden. Die besondere Gefahr von Rückkaufgeschäften liegt nämlich darin, dass der ausbedungene Rückkaufpreis, den der ursprüngliche Verkäufer dem Rückkaufhändler zu zahlen hätte, den ursprünglichen Verkaufspreis erheblich übersteigen und dass der Rückkaufhändler nach Ablauf der Rückkauffrist frei über die Sache verfügen kann (vgl. BGH, Urt. v. 14.05.2009, Az: I ZR 179/07, Rn. 17; ausführlich auch VG München, Urt. v. 29.11.2019, Az: M 16 K 14.5826, Rn. 21 mwN; BT-Drs. III/318, S. 17). Der Rückkaufhändler kann sich damit erhebliche Gewinne auf Kosten des Verkäufers verschaffen. Dies soll durch die in der PfandleihVO vorgesehenen Schutzmechanismen aber gerade verhindert werden. Im Fall des OLG Frankfurt am Main (vgl. das Urteil vom 24.09.2020, Az.: 2-26 O 44/20) mietete die Klägerin das Fahrzeug für vertraglich vereinbarte 297 Monate und übernahm dafür die Kosten für Steuern, Versicherung, Wartung und Reparaturen. Soweit entsprach dies auch dem Sinn und Zweck des Vertrages. Aber nach Kündigung des Vertrages durch das Pfandleihaus gab die Klägerin das Fahrzeug nicht zurück. Der Beklagten gelang es nicht, das Fahrzeug sicher zu stellen. Auf die Klage der Klägerin hin verurteilte das Landgericht das Pfandleihaus zur Rückzahlung der geleisteten Miete und stellte fest, dass die Klägerin ihr Eigentum an dem Fahrzeug nicht verloren hat. Kauft ein Pfandleihhaus ein Kraftfahrzeug an, um es anschließend an den Verkäufer wieder zu vermieten und beträgt der Marktwert des Fahrzeugs das 5-6-fache des vereinbarten Kaufpreises, sind Kauf- und Mietvertrag wegen Wucher nichtig. Der Verkäufer kann deswegen die gezahlten Mieten zurückverlangen, ohne sich den erhaltenen Kaufpreis anrechnen lassen zu müssen.